Hannover
Stadt & Region

rebe.social | Rechtliche Betreuung Hannover

 

Das Wort „Betreuung“ wird in der Alltags- und auch Rechtssprache in ganz verschiedenen Bedeutungen verwendet. Das Betreuungsrecht und auch meine Unternehmung handelt von einer bestimmten Art von Betreuung, nämlich der Rechtlichen Betreuung – die seit der Abschaffung der Entmündigung am 1. Januar 1992 an die Stelle der Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten ist. Durch diese Umbenennung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Rechtsverkehr die neuen Akzente in den Vorschriften sofort erkennt. Bereits sprachlich sollen erwachsene Menschen nicht mehr bevormundet werden, sondern sollen – soweit erforderlich – unterstützt und begleitet werden, eben betreut werden.

Dabei möchte ich das Persönliche in der rechtlichen Betreuung herausstellen. Nur dies ermöglicht die Wahrung der Wünsche und des Willens.

Stammbehörde: Team Betreuungsangelegenheiten des Fachbereich Soziales der Landeshauptstadt Hannover - Zuständig für Menschen in Hannover Stadt und Region, die rechtlich betreut werden.

Mitglied im

Das Betreuungsrecht in leichter Sprache

 

Wer eine Not erblickt und wartet, bis er um Hilfe gebeten wird, ist ebenso schlecht, als ob er sie verweigert hätte.” (Dante Alighieri)

Man kann den Menschen nicht auf Dauer helfen, wenn man für sie tut, was sie selbst tun können und sollten.“ (Abraham Lincoln)

Wunsch & Wille

Das neue Betreuungsrecht 2023

W

unsch und Wille des Betroffenen – für die Profis im Betreuungswesen ist klar, dass das die zentralen Kriterien unserer Arbeit sind. Aber: für unsere Gesellschaft, für die Öffentlichkeit, für die Medien ist das heute, mehr als 22 Jahre nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes, gar nicht klar. Auch wenn der Gesetzgeber Entmündigung und Vormundschaft vor fast einem Vierteljahrhundert abgeschafft hat, ist in den Köpfen vieler, nach meiner subjektiven Beobachtung der meisten Menschen noch die Vorstellung von Über-Unterordnung, von Entmündigung vorhanden.

Wir begegnen in unserer täglichen Arbeit Unverständnis, wenn nach einer Betreuerbestellung der Arzt, der Behördenmitarbeiter, der Zivil- und Strafrichter – (nicht der der merkwürdigen Sonderspezies zugehörige Betreuungsrichter) – darauf hingewiesen werden muss, dass man doch bitteschön zunächst den Betreuten zu fragen habe, wenn man etwas von ihm wolle. Und sei es, dass man ihm angeblich nur Gutes tun, nur helfen wolle.

„Wenn ich wüsste, dass jemand in mein Haus käme, um mir Gutes zu tun, dann würde ich um mein Leben rennen“ – ein Satz von Henry David Thoreau, der über 150 Jahre alt, aber immer noch nicht angekommen ist. Auch Helfen wird als Bevormundung empfunden werden, wenn es nicht dem Wunsch und Willen des Hilfeempfängers entspricht, sondern dem, was der Helfer für das Wohl hält.

Aber: Es ist schwierig, nicht zu helfen, wenn ich sehe, dass der Betroffene sich selbst schädigen könnte. Und: als Betreuer kann ich verpflichtet sein, eine Selbstschädigung meiner Betreuten zu verhindern.

B

eraten und unterstützen, entsprechend den Wünschen des Betroffenen, vertreten nur, wenn dies unbedingt erforderlich ist zur Durchsetzung der Wünsche und Rechte und zum Schutz des Betroffenen, das ist Betreuung nach dem BGB.

Aus der Hildesheimer Erklärung, dem Ergebnis des Nord-BGT im September 2013, möchte ich in Erinnerung rufen: „Das Recht des Betroffenen auf Selbstbestimmung ist als oberstes Ziel in jedem einzelnen Betreuungsverhältnis durchzusetzen. Die Betroffenen sind in Veränderungsprozesse einzubeziehen. Der Anspruch auf Selbstbestimmung auch bei Krankheit und Behinderung ist in allen Schul- und Hochschulausbildungen, in dauernder Öffentlichkeitsarbeit des Bundes und der Länder, der Kommunen und der Verbände der Wohlfahrtspflege bekannt zu machen. Der Anspruch auf Selbstbestimmung auch bei Krankheit und Behinderung ist handlungsleitender Maßstab für alle ehrenamtlich und beruflich Tätigen im System der Unterstützung bei Menschen mit Krankheit und Behinderung.“

Die justizpolitische Diskussion wird nach wie vor unter dem Aspekt der Einsparmöglichkeiten geführt, nicht unter dem Aspekt der Selbstbestimmung der Betroffenen und der Qualität der Betreuer. Jeder weiß aus dem Alltag: „Billig“ bedeutet nicht „preiswert“. Sparen, koste es, was es wolle, zeitigt allenfalls kurzfristige, nicht nachhaltige Erfolge. Immerhin haben die Landesrechnungshöfe auf ihrer Konferenz am 1. Oktober in Potsdam gefordert, dass die Qualität rechtlicher Betreuung zu verbessern sei – allerdings sei auch der Kostenanstieg zu begrenzen.

Ja! Gute Betreuung ist auf Dauer preiswert!

 

N

och ein kleiner Trost für die Landesjustizverwaltungen: Die Zahlen für die Betreuungsverfahren zum Jahresende 2013, die demnächst in der BtPrax von Horst Deinert veröffentlicht und kommentiert werden, sind gegenüber 2012 bundesweit um über 1% zurückgegangen auf 1.310.629. War das die Trendwende? Bevor jemand jubelt, erlaube ich mir den Hinweis, dass das nach meinen Erfahrungen mit der Genauigkeit der Justizstatistiken in diesem Bereich weit unterhalb unserer Fehlerquoten liegt.

Nun bin ich gespannt, was uns die Politik ankündigen wird, immerhin enthält die Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien– nach dem Punkt „elektronische Akte“ und „der Zusammenführung des Staatshaftungsrechts“ aber vor „der Stärkung des Rechtsprechungsmonopols des Staates“ die Passage: „Wir wollen das Betreuungsrecht in struktureller Hinsicht verbessern und damit das Selbstbestimmungsrecht hilfebedürftiger Erwachsener bedarfsgerecht stärken. Wie werden das Vormundschaftsrecht modernisieren.“

Und die Justizministerkonferenz hat im Juni beschlossen, den Reformprozess weiterzuführen und eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe zusammen mit den Sozialressorts zu bilden. Ob das dort auf Gegenliebe stößt?

Wir wissen, dass nur der interdisziplinäre Dialog weiterführt, aber wir beobachten nach wie vor ein Kästchen- und Ressortdenken.

Rechtlich

UN - Behindertenrechtskonvention

1. Selbstbestimmung ist der erste Grundsatz der Konvention: „die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Selbstbestimmung, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit,“ (Art 3 lit. a). Die Verwirklichung von Selbstbestimmung – als Kern der Ausübung von Rechts- und Geschäftsfähigkeit – muss in den Blickpunkt rücken; die Unterstützung bzw. Assistenz ist der Modus und nicht ein eigenes Ziel.

2. Die Verwirklichung der Selbstbestimmung aller Menschen hat Grenzen - sie werden jedoch auf Grund gesellschaftlicher Mechanismen unterschiedlich gesetzt und geahndet. Eine sehr starre Grenze für Menschen mit Behinderungen – und andere Menschen – erwächst aus dem Paternalismus und seinen Spielvarianten, insbesondere „der guten Absicht“ und „den besten Intentionen.“

3. Die Limitierung von Selbstbestimmung hat dramatische, insbesondere soziale und psycho-soziale, aber auch rechtliche Konsequenzen: „Das Etikett der Inkompetenz wird für viele Menschen, die eine/n Sachwalter/in haben, zu einer selbsterfüllenden Prophezeiung, in der sie vor allem Hilflosigkeit und Abhängigkeit lernen,“ (MonitoringAusschuss.at, Stellungnahme „Jetzt entscheide ich!“).

4. Jede Entscheidung ist im Kern ähnlich komplex es liegt jedoch vielfach Erfahrungswissen vor, auf das zurückgegriffen werden kann und mit dem Entscheidungen beschleunigt werden können. Für Menschen mit Behinderungen ist das Erfahrungswissen vielfach nicht gegeben, weil sie die Erfahrungen nicht machen konnten.

5. Jeder Mensch nimmt für Entscheidungsprozesse regelmäßig Unterstützung oder Assistenz in Anspruch: Das Abfragen oder Einholen von Erfahrungswissen wird unter „chronisch normalen Menschen“ vielfach als kulturelle Übung gelebt: gerade Konsumentscheidungen basieren oft auf der Vorinformationen Dritter. Die sozialen Barrieren, denen Menschen mit Behinderungen oftmals gegenüberstehen, insbesondere die Konsequenzen von gesellschaftlicher Exklusion, minimieren die Möglichkeiten, diese Kulturtechnik adäquat zu erlernen.

6. Assistenz und Unterstützung werden je nach gesellschaftlicher Position anders beurteilt - ein Beraterstab ist auch ein Ausweis von Macht und Prestige, ist im Kern jedoch nichts anderes als die Unterstützung in der Entscheidungsfindung. Die Auswahlmöglichkeit des Personals ist im Verhältnis zu BetreuerIn/SachwalterIn der eine, entscheidende, Unterschied. Die unter- schiedliche Bewertung von Assistenz und Unterstützung ist einer der deutlichsten Auswüchse des alten Paradigmas.

7. Assistenz und Unterstützung werden in der Konvention in der Bestimmung zur gleichberechtigten Teilhabe an Wahlen hilfreich präzisiert: Um die freie Willensäußerung der Wahl zu garantieren, dürfen sich WählerInnen auf Wunsch durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen; (Art 29 lit. a Zif. iii). Die Bedeutung der Selbstbestimmung wird hier mehrfach betont: „freier Wille“, „auf Wunsch“ und „Person ihrer Wahl“ sind gleich drei explizite Formulierungen für die Manifestation der Entscheidungsfreiheit. Die Unterstützungsoption wird zwar hinzugefügt, sie ist aber klar als eine Möglichkeit und nicht als eine Notwendigkeit formuliert.

8. Art 12 UN-BRK ist kein Solitär - Die Bestimmung in der UN-BRK steht in einem menschenrechtlichen Kontext in dem sie interpretiert und implementiert werden muss; sie hat ihren unmittelbaren Vorläufer in Artikel 15 der Konvention zur Beseitigung jeglicher Diskriminierung der Frau: darin wird die rechtliche Gleichstellung von Frauen postuliert, insbesondere „dieselbe Rechtsfähigkeit wie Männer und dieselben Möglichkeiten zur Ausübung dieser Rechtsfähigkeit,“ (Abs. 2). Der gesellschaftspolitische, aber auch rechtliche, Wandel, den die Gleichstellungspolitik in Genderfragen bereits erreicht hat, jedoch auch der noch bestehende Änderungsbedarf in Bezug auf Geschlechtergerechtigkeit, machen das Potenzial von Art 12 UN-BRK noch einmal anders deutlich.

9. Eine breite Diskussion ist notwendig - die insbesondere die Verpflichtung der Partizipation von ExpertInnen in eigener Sache – SelbstvertreterInnen – gemäß Art. 4 Abs 3 UN-BRK in sämtlichen Phasen faktisch und auf Augenhöhe umsetzt.

10. Würde ist ein Grundanspruch - der sich auch durch die Ermöglichung von Risiko verwirklicht: zur Realisierung von Selbstbestimmung muss man auch Risiken eingehen können, paternalistische Haltungen und Strukturen müssen im Lichte des Paradigmas „Würde des Risikos“ radikal hinterfragt und bearbeitet werden.

11. Vorauseilende Haftung umschreibt vielfältige Regeln und Maßnahmen, die geschaffen wurden, um Menschen mit Behinderungen zu „schützen,“ um Risiken zu minimieren, um „Sicherheit“ zu schaffen. Viele dieser Haftungsbestimmungen widersprechen dem Paradigma der UN-BRK.

12. Access to Justice - Art 12 UN-BRK ist Teil eines größeren Ganzen, in dem es um die Gewährleistung im Zugang zum Recht geht – siehe insbesondere Art 13 UN-BRK. Nicht ernst genommen zu werden, Respektlosigkeit zu erleben ist die größte Barriere, die SelbstvertreterInnen im Zugang zum Recht monieren

Betreuungsrecht und Sozialrecht


Rechtliche Betreuung(RB)

Volljährige, die aufgrund von Erkrankungen oder Behinderungen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können (BGB § 1896)

rechtliche Handlungsfähigkeit

Es geht immer um die rechtliche Handlungsfähigkeit
RB kann Teilhabeleistungen bei fehlender Geschäftsfähigkeit organisieren

RB ist eine im Zivilrecht verankerte Aufgabe

RB dient zur Wiederherstellung der rechtlichen Handlungsfähigkeit:
− Teilhabeziel − Förderung der Selbstbestimmung
− eine eigene Teilhabeleistung (Entscheidung des BSG)

Leistungserbringung (LE) Sozialrecht

Menschen mit einer (drohenden) Behinderung haben ein Anrecht auf Teilhabeleistungen nach SGB IX

Sozialrechtliche Ansprüche

Es geht um sozialrechtliche Ansprüche
Durch Teilhabeleistung kann evtl. RB verhindert werden (Subsidiarität und Nachrangigkeit)

LE ergibt sich aus sozialrechtlichen Verpflichtungen

LE dient der Integration und Teilhabe in/an der Gesellschaft und der Förderung des Selbstbestimmungsrechts

 

 

Die Zusammenstellung in der Tabelle erläutert, dass es sich um unterschied- liche Rechtssysteme handelt (Zivilrecht – Sozialrecht). Die weitere Unterscheidung zwischen rechtlicher Handlungsfähigkeit und dem Ermöglichen von Teilhabe scheint mir darüber hinaus sehr bedeutsam. Bereits hieraus ergeben sich verschiedene Aufträge und Rollen. Demzufolge macht es m. E. auch Sinn, sich im Folgenden an einer Abgrenzung der Rollen und Aufgaben zu orientieren, die der bereits oben erwähnte Wolf Crefeld beschrieben hat und die es nun gilt, weiter auszuarbeiten – die Unterscheidung in Auftrags- und Leistungsmanagement.

Rechtliche Betreuung:
Auftragsmanagement

− Sicherung der Lebensgrundlage
− Organisation von Leistungen
− Beauftragung und Kontrolle von LE
− Interessenvertretung der Betreuten
− Verbraucherschutz

Leistungserbringung
Leistungsmanagement

− Erbringen von Leistungen
− Fallsteuerung/Fallkoordination
− Begleitung im Lebensalltag
− praktische Hilfen
− psychosoziale Beratung

Kooperation und gegenseitige Akzeptanz

Persönlich

  • Roman Kurowski

  •  

  • Sozialarbeiter | Sozialpädagoge

    mit staatlicher Anerkennung

  • Zertifizierung: Rechtlicher Betreuer | Berufsbetreuer (Weinsberger Forum)


  • Ergotherapeut (examiniert)

    Trainer – Leistungssport Boxen (DOSB)


  • Portfolio: Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Eingliederungshilfe
    Obdachlosenhilfe
    Flüchtlingshilfe
    Geriatrie

  • contact information in QR code

k@rebe.info
Vahrenwalder Straße 269 A
5. OG | 30179 Hannover

 

0160 112 666 4 Mobil

 

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